Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20 % bzw. 22 %
Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) können Unternehmen durch gezielte Investitionen ihre steuerliche Belastung deutlich reduzieren. Der IFB wird zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt und stellt somit ein attraktives Instrument zur Förderung betrieblicher Investitionen dar.
Bisher konnten – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – 10 % bzw. im Falle ökologisch besonders förderungswürdiger Investitionen 15 % (Öko-IFB) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens steuerlich geltend gemacht werden.
Die Regierung hat nun den Investitionsfreibetrag vorübergehend erhöht:
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auf 20 % für allgemeine Investitionen und
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auf 22 % für ökologische Investitionen (Öko-IFB)
Diese Begünstigung soll für Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gelten.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IFB
Damit der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann, müssen – wie bisher – bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
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Begünstigtes WirtschaftsgutEs muss sich um abnutzbares, körperliches Anlagevermögen handeln, das
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neu angeschafft oder hergestellt wird,
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mindestens vier Jahre im Betrieb verbleibt (Behaltefrist), und
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in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird.
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Nutzung im BetriebDas Wirtschaftsgut muss überwiegend betrieblich genutzt werden (mehr als 50 %). Eine private Nutzung ist nur in geringem Ausmaß zulässig.
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Ausschluss bestimmter WirtschaftsgüterFür bestimmte Wirtschaftsgüter kann kein IFB geltend gemacht werden, insbesondere für:
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Personenkraftwagen (Pkw) – ausgenommen Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge,
- Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern sie mit fossilen Energieträgern betrieben werden,
- Gebäude,
- Anlagen mit einer Nutzungsdauer unter vier Jahren,
- sowie Wirtschaftsgüter, die zur Vermietung überlassen werden.
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Zeitpunkt der Anschaffung oder HerstellungMaßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Nur Investitionen, die innerhalb des Begünstigungszeitraums (1. 11. 2025 – 31. 12. 2026) getätigt werden, profitieren vom erhöhten Invetitionsgewinnfreibetrag.
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Dokumentation in der SteuererklärungDer IFB muss in der Steuererklärung gesondert ausgewiesen werden. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Investition und ihrer Nutzung ist Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt.
Unser Tipp
Eine vorausschauende Investitionsplanung kann sich jetzt besonders lohnen. Durch geschickte Terminierung von Anschaffungen können Sie von der temporären Erhöhung des IFB optimal profitieren.
Gerne beraten wir Sie individuell, welche Ihrer geplanten Investitionen IFB-begünstigt sind und wie Sie den maximalen steuerlichen Vorteil erzielen.